Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kommunalen IT-UNION eG (KITU)

Stand: März 2018
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A. Allgemeine Bedingungen
B. Besondere Bedingungen für
     I. den Verkauf von Hardware und Überlassung von Software
     II. die Wartung und Pflege von Hardware und Software
     III. sonstige Dienstleistungen

 

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Kommunalen IT-UNION eG („KITU“) und deren Kunden („Kunde“) in Bezug auf den Verkauf von Hardware und Überlassung von Software sowie der dazugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen „Liefergegenstände“), die Wartung und Pflege von Hardware und Software sowie sonstige Dienstleistungen, einschließlich Schulung, Beratung, Anpassungsprogrammierung und Installationsleistungen (zusammen auch „vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen“).

1.2 Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der KITU erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen KITU und dem Kunden vereinbart wurde. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden von KITU nicht anerkannt, auch wenn KITU nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen KITU und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

2. Angebote, Bestellungen

2.1 Soweit vom KITU nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von KITU über vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2 Lieferungen und Leistungen zwischen KITU und dem Kunden, die über einen längeren Zeitraum laufen, kommen durch Bestellung über den online Warenkorb oder durch schriftliche Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten der KITU und eine sich daran anschließende schriftliche Annahmeerklärung der KITU oder durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens KITU zustande (das maßgebliche Dokument wird nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).

2.3 Einmalige Lieferungen und Leistungen zwischen KITU und dem Kunden kommen durch Bestellung über den online Warenkorb oder schriftliche Bestellung des Kunden auf Grundlage von Angeboten der KITU und eine sich anschließende schriftliche Annahmeerklärung der KITU zustande. In einzelnen Fällen erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung der KITU (das maßgebliche Dokument wird nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).

3. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit für Lieferungen und Leistungen

3.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den im Vertrag enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.3 Ansprüche des Kunden gegen KITU wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine auf Grund von Umständen nicht eingehalten werden oder die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen ausfällt, die KITU nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt (vgl. Ziff. A.7.).

3.4 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät KITU nur dann in Verzug mit der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, wenn der Kunde KITU gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung gesetzt hat.

4. Subunternehmer

KITU führt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmer aus. Soweit KITU verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet KITU für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

5. Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der KITU bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

5.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

5.3 Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.4 Der Kunde beachtet die von KITU für die Installation und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gegebenen Hinweise.

5.5 Soweit der KITU über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6 Der Kunde gewährt KITU zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

5.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

5.8 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist; bei Lieferungen werden dem Kunde Transport- bzw. Versandkosten und Einzelverpackungen einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.

6.3 Soweit im jeweiligen Vertrag oder den nachfolgenden Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

6.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist KITU berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.

6.5 Der Kunde ist zu einer Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KITU berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist KITU berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste der KITU in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden der KITU nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatz-ansprüche bleiben unberührt.

6.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.7 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Höhere Gewalt

Solange KITU
(i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder
(ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der KITU (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. KITU teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Vertrauliche Informationen“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. A.8. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in A.8.3 genannten Bedingungen eingetreten ist.

8.5 Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Soweit KITU im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DS-GVO schließen.

9. Ende des Nutzungsrechts

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der KITU

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 KITU behält sich das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

10.2 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch KITU nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KITU teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

10.3 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch KITU erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

11. Audit

KITU ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr ein Audit beim Kunden durchzuführen, um die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf KITU vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, sowie Einsicht in die Bücher und Unterlagen, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. KITU ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Ausschließlicher Erfüllungsort ist – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Vertrag – der Geschäftssitz der KITU

12.2 Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KITU berechtigt, den Namen der KITU und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketing-Materialien zu veröffentlichen und zu verwenden. KITU wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

12.3 Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht E-Mail nicht der Schriftform.

12.4 Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz der KITU sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Klagt die KITU ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

 

B. Besondere Bedingungen

I. Verkauf von Hardware und Überlassung von Software

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von KITU die im Vertrag näher bezeichnete Hardware und/oder Software (einschließlich Betriebssoftware) und die zugehörige Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen ,,Liefergegenstände“) unter den hierin geregelten Bedingungen.

1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Gegenstand der Lieferung.

1.3 Für die Beschaffenheit der von KITU gelieferten Liefergegenstände ist die in der Dokumentation bzw. Produktbeschreibung enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet KITU nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der KITU und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, KITU hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4 Soweit Angestellte der KITU vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung der KITU schriftlich bestätigt werden.

1.5 Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages. Sie können von dem Kunden gem. Ziff. B.III. gesondert beauftragt werden.

2. Nutzungsumfang der Software

2.1 KITU räumt dem Kunden – vorbehaltlich der Bezahlung der im Vertrag spezifizierten Vergütung – ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht an der Software zur Nutzung in dem hierin bzw. im Vertrag näher spezifizierten Umfang (Einzelplatzlizenz, Netzwerklizenz, über diese Lizenzen hinausgehende Sondernutzungen etc.) ein.

2.2 Vereinbaren die Parteien eine Einzelplatzlizenz, darf der Kunde die Software nur auf einer beliebigen ihm zur Verfügung stehenden Hardware installieren und an diesem Arbeitsplatz nutzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisherigen Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware, die Installation auf einem Server oder die Nutzung innerhalb eines Netzwerks sind unzulässig. Vereinbaren die Parteien eine Netzwerklizenz, darf der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks nutzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einem Server ist unzulässig.

2.3 Der Kunde darf die Software – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag – nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für Dritte oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KITU erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. Dritte i.S. dieser Nutzungsbedingungen sind auch verbundene Unternehmen des Kunden i.S. des § 15 ff AktG.

3. Vervielfältigungen, Änderungen, Dekompilierung

3.1 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

3.2 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er KITU zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesen Geschäftsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

3.3 Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziff. B.I.3.2 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber der KITU sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der KITU (insbesondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist.

3.4 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn KITU nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.5 Überlässt KITU dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Stellt KITU eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Nutzungsbedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen der KITU sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

3.6 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. B.I.3.1 und B.I.3.2 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

4. Schutz der Software

4.1 Soweit dem Kunde nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertrag Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der überlassenen Software (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der KITU zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch KITU. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder Kontrollzeichen der KITU zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Liefergegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu über-nehmen.

4.3 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Software und deren Verbleib und erteilt der KITU auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

4.4 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. B.I.5. vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauerhaft gelöscht wird.

5. Weitergabe der Software

5.1 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag, darf der Kunde die überlassene Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

5.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung der KITU Diese erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde der KITU schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten wei-tergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber der KITU mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

6.2 KITU bewirkt die Lieferung von Software, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie die vereinbarten Exemplare der Dokumentation überlässt oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, sowie ihm die vereinbarten Exemplare der Dokumentation überlässt.

6.3 Der Kunde wird die Hardware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereit steht.

6.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeit-punkt maßgeblich, in dem die KITU die Liefergegenstände dem Transporteur übergibt, bei Software ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunde mitgeteilt wird.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen der KITU eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

8. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

8.1 KITU leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gem. Ziff. B.I.1.3 und dafür, dass der Nutzung der Liefergegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

8.2 KITU leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Liefergegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn KITU dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

8.3 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Liefergegenstände geltend, wird der Kunde die KITU darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der KITU jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Liefergegenstände möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Liefergegenstände Schutzrechte Dritter verletzen, kann KITU nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
(i) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
(ii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
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(iii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen, oder
(iv) einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

8.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel nicht zulässig. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet KITU im Rahmen der in Ziff. B.I.9. festgelegten Grenzen. KITU kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

8.6 Aus sonstigen Pflichtverletzungen der KITU kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der KITU schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff. B.I.9. festgelegten Grenzen.

8.7 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche richtete sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen, sofern Abweichendes vertraglich geregelt ist. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der KITU bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Haftung

9.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet KITU Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die KITU eine Garantie übernommen hat; (ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Der KITU bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von KITU verschuldeten Datenverlust haftet KITU deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

II. Wartung und Pflege von Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand

Diese besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hardware und/oder Software beziehen sich auf die im Vertrag aufgeführten Liefergegenstände und spezifizieren die von KITU zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen.

2. Mangelbeseitigung, Instandsetzung

2.1 Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung der KITU nach dieser Ziffer ist, dass der Kunde die zu wartenden Liefergegenstände (i) an dem im Vertrag spezifizierten Ort sowie (ii) in der im Vertrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Vertrag genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen der KITU gegenüber schriftlich mitzuteilen.

2.2 KITU beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel der Liefergegenstände.

2.3 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der KITU. Bietet KITU dem Kunde zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln an Software Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen der KITU zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar.

2.4 Kann KITU einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, kann sie dem Kunden auf eigene Kosten, d.h. auf Kosten der KITU, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen.

2.5 Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel des Liefergegenstands nicht besteht, ist KITU berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert gemäß seiner üblichen Sätze abzurechnen.

3. Instandhaltung

3.1 Soweit die Parteien im Vertrag neben der Instandsetzung auch die Pflicht der KITU zur Instandhaltung der Hardware vereinbart haben, gilt Folgendes:

3.2 Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hardware durch Gerätepflege dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum der KITU über.

3.3 KITU führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Abruf durch den Kunden durch.

4. Hotline

Sofern im Vertrag vereinbart, stellt KITU für die Meldung von Mängeln und zur Anwenderunterstützung zu den im Vertrag vereinbarten Zeiten - mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort der KITU - eine telefonische Hotline bereit.

5. Lieferung neuer Programmteile

5.1 KITU stellt dem Kunden Updates/Upgrades/Releases (,,Programmteile“) der Software zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die entsprechende Ergänzung bzw. Aktualisierung der Dokumentation der Software. Die Einordnung der jeweiligen Softwareversion unter die Begriffe ,,Update“, ,,Upgrade“ und ,,Release“ steht im billigen Ermessen der KITU. Neue Programmteile können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten. Die Lieferung neuer Programmteile beinhaltet jedoch insbesondere nicht (i) gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software; (ii) eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis. Diese neuen Versionen der Software können gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erworben werden.

5.2 Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

5.3 Die Übersendung von Programmteilen erfolgt nach Wahl der KITU nur Zug um Zug gegen eine Löschungserklärung und/oder die Rücksendung der zuvor vom Kunden genutzten Softwareversion.

5.4 Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile.

6. Sonstige Leistungen

Der Kunde kann die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen gem. Ziff. B.II.2.-5 enthalten sind, gesondert beauftragen (vgl. Ziff. B.III.). Dies gilt insbesondere für:
(i) Leistungen der KITU vor Ort beim Kunden;
(ii) Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der im Vertrag vereinbarten Hotline- bzw. sonstigen Servicezeiten vorgenommen werden;
(iii) Leistungen an den Liefergegenständen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden;
(iv) Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von KITU zu vertretende Umstände erforderlich werden;
(v) Leistungen an der Software, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Releases notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände;
(vi) Anpassungen der Liefergegenstände an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden;
(vii) Anpassungen der Software, die über die von KITU gem. Ziff. B.II.5. gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.

7. Mitwirkungspflichten

7.1 Der Kunde wird KITU bei der Erfüllung der Wartungs- und Pflegeleistungen auf eigene Kosten unterstützen. Er wird insbesondere
(i) während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Wartungs- und Pflegevertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
(ii) bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Liefergegenstände sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der KITU einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen melden;
(iii) die KITU bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen;
(iv) den für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen von KITU beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. Rechnern gewähren, in denen die zu wartende Hardware aufgestellt bzw. auf denen die zu pflegende Software gespeichert ist;
(v) die von KITU erhaltenen Programmteile (einschließlich Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von KITU unverzüglich einspielen und die von KITU übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
(vi) die eingespielten Programmteile auf eventuelle Mängel hin untersuchen und der KITU festgestellte Mängel unverzüglich mitteilen.

7.2 Der Kunde wird einen First Level Support innerhalb seines Unternehmens einrichten, der die Serviceanfragen der Softwareanwender sammelt, eine erste Problemanalyse vornimmt und die Anfragen so weit wie möglich eigenständig erledigt. Der First Level Support ist mit Mitarbeitern zu besetzen, die über vertiefte Kenntnisse über die Liefergegenstände (Administratorkenntnisse) verfügen. Der Kunde wird über den First Level Support nur Anfragen bzgl. der Liefergegenstände an KITU weiterleiten, die er selbst nicht erledigen kann. Der First Level Support ist zur Zusammenarbeit mit KITU verpflichtet und unterstützt diese umfassend insbesondere durch Koordination mehrfacher ähnlicher Serviceanfragen, Klärung von Anwenderproblemen, die lediglich auf Fehlbedienungen zurückzuführen sind, Dokumentation von Mängeln einschließlich der Umstände, unter denen diese aufgetreten sind und – soweit möglich – durch Speicherung und Übermittlung von Daten oder Programmkopien, die eine Fehleranalyse ermöglichen oder erleichtern.

7.3 Der Kunde wird KITU auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access zur Verfügung stellen.

8. Vergütung

8.1 Die Wartungs- und Pflegegebühr sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Vertrag.

8.2 KITU ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für Lieferungen und Leistungen anzupassen. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, die Lieferungen und Leistungen unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen.

9. Sach- und Rechtsmängel, Verjährung

9.1 Sachmängel werden während der Laufzeit des Wartungs- und Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gem. Ziff. B.II.2. beseitigt.

9.2 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde KITU darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der KITU jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen der KITU Schutzrechte Dritter verletzen, kann KITU nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie (i) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Wartungs- und Pflegevertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
(ii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
(iii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen, oder (iv) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.3 Gelingt es KITU während der Vertragslaufzeit innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, der KITU eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die Wartungs- und Pflegegebühr zu mindern oder den Wartungs- und Pflegevertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung des gesamten Wartungs- und Pflegevertrages ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig. Der Rücktritt vom Wartungs- und Pflegevertrag ist ausgeschlossen.

9.4 Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet KITU im Rahmen der in Ziff. B.II.10. festgelegten Grenzen.

9.5 Ansprüche wegen mangelhafter Wartungs- bzw. Pflegeleistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Durchführung/Vollendung der jeweiligen Leistung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. B.I.8.7 entsprechend.

9.6 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den zu wartenden bzw. zu pflegenden Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen KITU vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas Anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

10. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der Ziff. B.I.9. entsprechend.

11. Nutzungsrechte

KITU räumt dem Kunden an den in Erfüllung des Wartungs- und Pflegevertrages gelieferten Programmteilen (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentation) Nutzungsrechte nach Maßgabe des jeweiligen Überlassungsvertrages ein.

12. Vertragslaufzeit, Kündigung

12.1 Die Vertragslaufzeit ist im Vertrag spezifiziert. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag, verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

12.2 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrages unberührt.

12.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.4 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

III. Sonstige Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Weitere Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie erbringt KITU nach Maßgabe der hierin und im Vertrag geregelten Bedingungen. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise Beratung, Unterstützungsleistungen, Schulungen, Installations- und Implementierungsleistungen, Anpassungsprogrammierung, Entwicklungsleistungen (zusammen „Dienstleistungen“).

1.2 Die von KITU im Einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Vertrag.

1.3 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag ist die Lieferung des Quellcodes (Source Code) der Software nicht Vertragsgegenstand.

2. Nutzungsrechte

2.1 KITU räumt dem Kunden – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Vertrag – ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten verkörperten Dienstleistungsergebnisse für Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu nutzen.

2.2 Soweit es sich bei den Dienstleistungsergebnissen um Software handelt, gelten die Regelungen der Ziff. B.I.2-5 entsprechend.

3. Leistungsänderungen

3.1 Jede Partei kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen bezüglich der Dienstleistungen verlangen. Das Änderungsverlangen ist jeweils schriftlich oder per Email an die andere Partei zu richten.

3.2 Bei Änderungsverlangen des Kunden wird KITU nach deren Zugang binnen angemessener Frist prüfen, ob die verlangte Änderung praktisch und/oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführbar ist und ob sich aus ihrer Umsetzung ein Mehraufwand oder (im Falle einer Leistungsreduzierung) eine Unterdeckung ergibt. Soweit der KITU durch die Umsetzung ein Mehraufwand oder eine Unterdeckung entsteht, unterbreitet KITU dem Kunden ein Nachtragsangebot zur Anpassung der Vergütung an den zu ändernden Umfang der Dienstleistungen. Bis zur Einigung über die Anpassung ist KITU nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden umzusetzen und bleiben die Vergütungsansprüche der KITU von dem Änderungsverlangen des Kunden unberührt.

3.4 Soweit KITU dem Kunden gegenüber Änderungsverlangen unterbreitet, verpflichtet sich der Kunde, diese innerhalb angemessener Frist daraufhin zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die verlangte Änderung betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der KITU im Anschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Umsetzung darf vom Kunden nicht unbillig verweigert werden.

4. Vergütung

Die Dienstleistungen gem. Ziff. B.III. werden nach Aufwand zu den aktuell geltenden Sätzen der KITU oder zu einem Festpreis abgerechnet. Einzelheiten sind im jeweiligen Vertrag geregelt.

5. Abnahme

5.1.Die Abnahme von Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich nur, soweit die Parteien dies in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbaren oder der Kunde für Dienstleistungen mit erheblicher Bedeutung für den Kunden im Vorhinein schriftlich eine Abnahme verlangt.

5.2 Für den Fall, dass Abnahmen ausnahmsweise vereinbart sind oder nach vorstehendem Absatz verlangt werden, wird KITU dem Kunden die Fertigstellung der betreffenden Dienstleistungen schriftlich oder per Email mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen unverzüglich zu prüfen und die Abnahme binnen einer ihm von KITU gesetzten angemessenen Abnahmefrist schriftlich oder per Email zu erklären, sofern die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, so gilt die Dienstleistung als abgenommen, soweit der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist ausdrücklich erklärt und KITU den Kunden zu Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Dienstleistungen oder Teile davon vor Erklärung der Abnahme in Benutzung genommen hat.

5.3 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6. Sach- und Rechtsmängel

Im Falle von Dienstleistungen, die als Werkleistung oder Werklieferung gem. § 633 ff. BGB zu qualifizieren sind, gelten die Regelungen der Ziff. B.I.8 entsprechend.

7. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der Ziff. B.I.9. entsprechend.

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